Allgemeines zum Winterdienst

30. November 2021 : Wenn der Winter vor der Tür steht, bekommt die Gemeindeverwaltung viele Anfragen zum Thema Winterdienst: Wie häufig und zu welcher Tages- und Nachtzeit wird eigentlich Schnee geräumt? Warum wird in meiner Straße nicht geräumt? Welche Pflichten haben Anlieger? Diese und weitere Fragen erläutern wir Ihnen hier.
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Wann ist der gemeindliche Winterdienst unterwegs?

Wir räumen und streuen bei Schneefall oder bei Gefahr von Straßenglätte. Damit der Berufsverkehr rollen kann, sind Kollegen bei Bedarf rund um die Uhr unterwegs. Die Straßen werden hierbei in einem verkehrssicheren Zustand gehalten. Ein gemeindlicher Winterdienst bzw. das Räumen der Straßen ersetzt jedoch nicht ein vorausschauendes und angemessenes Fahrverhalten entsprechend der winterlichen Bedingungen.

 

Welche Straßen und Wege werden geräumt und gestreut?

Die Fahrer der Räum- und Streufahrzeuge räumen die Straßen und gemeindlichen Gehwege nach einen ausgearbeiteten „Räum- und Streuplan“.

Bei Schnee und Eisglätte ist es jedoch nicht möglich, gleichzeitig und überall zu räumen und zu streuen. Bei Blitzeis und bei extremen Schneefällen werden alle gemeindlichen Straßen geräumt und gestreut.

 

Wann müssen Sie zur Schaufel greifen?

Damit die Einwohner des Marktes Pressig unfallfrei durch den Winter kommen, muss jeder seine Aufgaben erfüllen. Nach der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter sind alle Grundstückseigentümer verpflichtet, Gehwege von Schnee und Eis zu befreien oder sie befreien zu lassen. Als Eigentümer müssen Sie von Montag bis Samstag in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr (am Sonn- und Feiertag ab 08.00 Uhr) den Gehweg von Schnee freihalten, bei Glätte streuen oder das Eis beseitigen. Ist in Ihrer Straße kein Gehweg vorhanden, muss ein ausreichend breiter Streifen für Fußgänger am Rand der Straßen gesichert werden. Abflussrinnen, Hydranten und Kanaleinlaufschächte sind ebenfalls freizuhalten.

 

Was Sie wissen sollten:

Wenn Sie als Grundstücksbesitzer Ihre „Winterpflichten“ nicht erfüllen, und hierdurch Fußgänger zu Schaden kommen oder sich verletzen, sind Sie haftbar und tragen die strafrechtlichen Konsequenzen.

 

Ein Wort zum Schluss

Wir alle nutzen Straßen und Gehwege. Unsere Wünsche und Ansprüche an den Winterdienst sind gewiss sehr unterschiedlich. Trotzdem versucht die Gemeinde Pressig möglichst vielen gerecht zu werden. Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir nicht überall zur gleichen Zeit räumen und streuen können.

Um die Umlaufzeiten der Räumfahrzeuge so kurz wie möglich zu halten, parken Sie Ihr Fahrzeug bitte auf Privatgrund. Andere Bürgerinnen und Bürger werden es Ihnen danken. Durch das Parken entlang der Straße wird der Winterdienst behindert. Die Fahrer sind bei Behinderungen durch parkende Fahrzeuge nicht verpflichtet den betroffenen Straßenabschnitt zu räumen.

Außerdem müssen Sie damit rechnen, dass nach dem Passieren des Räumfahrzeuges Ihr Fahrzeug von Schneemassen eingebaut ist.

Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass es den Anliegern leider nicht erspart werden kann, bereits geräumte und wieder zugeschobene Grundstückseinfahrten noch einmal zu räumen. Die geräumten Schneemassen dürfen nicht auf die Fahrbahn geschoben oder geworfen werden.